Allgemeine Lieferungs-, Zahlungs- und Montagebedingungen für die Lieferung und Montage von Bauelementen aller Art

Manfred Katerndahl GmbH – Kürten 51515

I.
Geltung
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir Ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

II.
Sind Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB/A Gegenstand des Vertrages, so gelten für die Ausführung die Bestimmung der VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem Besteller wird, falls erforderlich, die VOB/B ausgehändigt. Ergänzend gelten die nachstehenden Bestimmungen dieser Ziffer.
1. Die Montage umfasst, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, das flucht- und lotgerechte Befestigen der Elemente in den jeweiligen Bauwerksöffnungen.
Folgende Leistungen werden nur gegen gesonderte Berechnung durchgeführt:
- Herstellung bzw. Vergrößerung von Maueröffnungen und ähnliche Arbeiten
- Demontage alter Elemente
- Lieferung und Montage von Fensterbänken, Deckleisten, Verkleidungen
- Beiputz- und Malerarbeiten
- Stellung von Gerüsten und Kränen
Durch uns angefallener Schutt und Abfall wird nach Beendigung unserer Arbeit von uns besenrein beseitigt. Statische Nachweise über Festigkeiten von Stützen, Pfeilern, Streben, Trägern, Wandelementen und dergleichen, an denen unsere Elemente befestigt werden sollen, müssen vom Besteller erbracht werden und sind nicht im Angebot enthalten.
2. Sofern Material vorab auf die Baustelle geliefert und dort gelagert werden soll, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, der für die Sicherung und eine sachgemäße Unterbringungsmöglichkeit Sorge zu tragen hat.

III.
Für Lieferungen und Leistungen die nicht unter Ziff. II. fallen, gelten die nachstehenden Bedingungen:
1. Vertragsabschluss:
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Bestellungen können wir nach unserer Wahl innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder die Leistung ausführen.
2. Preise
(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Versicherungskosten.
(2) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei uns z.B. Gutschrift auf unserem Konto an. Für Mahnungen nach Verzugseintritt werden Euro 5,00 berechnet.
(3) Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus vom Besteller zu vertretbaren Gründen später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, so sind Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsabschluss entstanden sind, dies gilt insbesondere für Tariferhöhungen und Materialpreissteigerungen. Die Preiserhöhung muss ihre Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren berechtigt sein und muss dem Besteller innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
(4) Aufrechnungsrechte und ein Recht zur Zurückbehaltung stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Das Recht zur Zurückbehaltung wegen Lieferung einer nicht unwesentlich mangelhaften Sache bleibt unberührt.
3. Lieferzeit
(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
(2) Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag, der dem Auftragswert entspricht, begrenzt. Weitere Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Im Falle von höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher, unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzforderung herleiten. Auf die genannten Umstände berufen wir uns nur, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
(4) Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Absatz 3 genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
4. Qualitäts- und Mengenabweichungen, Teillieferungen Qualitätsabweichungen und Mengenüber- oder -unterschreitung sind zulässig, soweit sie dem Besteller unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sind. Dasselbe gilt für Teillieferungen.

5. Die Kosten der Verpackung und des Transports trägt der Empfänger. Eine Transportversicherung schließen wir nur ab, wenn dies vom Besteller aus ausdrücklich erwünscht ist. Die Kosten trägt der Besteller. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Vorstehende Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Ware von einem dritten Ort direkt an den Besteller gesandt wird. Die durch den Transport entstandenen Kosten dürfen jedoch diejenigen, die beim Versand von unserem Sitz aus entstanden wären, nicht überschreiten.

6. Gewährleistung
(1) Der Besteller muss offensichtliche Mängel binnen einer Woche nach Eingang durch schriftliche Anzeige an uns rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf deren Absendung an. Weitergehende Pflichten nach den §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Bei verspäteter Anzeige erlischt die Gewährleistungspflicht.
(2) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen (Rücktritt) oder eine Herabsetzung des Entgelts zu verlangen (Minderung).
(3) Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Sie entfällt, soweit der Besteller ohne unsere Zustimmung Geräte, Elemente oder
Zusatzeinrichtungen nachträglich selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Besteller führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.
(4) Die Gewährleistung beträgt 12 Monate.
7. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme der Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes ist darauf hinzuweisen, dass vor Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden muss. Verstreicht diese Nachfrist, ohne dass der Besteller die Zahlungen leistet, muss der Rücktritt erklärt werden. Erst nach Erklärung des Rücktritts ist es dem Lieferanten möglich, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt auszuüben.
IV.
Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen:

1. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis und im Rechtsverkehr mit Unternehmern aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Verbraucherkreditgesetz findet Anwendung.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung eines Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets von uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptursache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen.
(4) Ist der Besteller Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe unserer Rechnungswerte bereits jetzt an uns abgetreten werden.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
(6) Nehmen wir am Scheck-Wechselverfahren teil, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn der Käufer den von uns indossierten Wechsel am Verfalltag eingelöst hat.
2. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an dem unsere Leistungen ausgeführt werden. Dieser Ort ist sowohl Leistungsort für unsere Lieferungen und Leistungen als auch für die Zahlungsverpflichtung des Bestellers. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht des Erfüllungsortes zuständig. Hat der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand in einem anderen Gerichtsbezirk, so können wir nach unserer Wahl auch Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes austragen.


 



Die Manfred Katerndahl GmbH hat sich in den 50 Jahren Ihres Bestehens, zu einem der regional führenden Fensteranbieter entwickelt. 

Als Fachbetrieb sind wir Mitglied der Innung und des Bundesverbandes für Rollladen & Sonnenschutz.

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Meiersberg 5-7
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Tel.: 0049 2268 92970
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